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Produktdetails:
Zahlung und Versand AGB:
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Marke: | YASKAWA | Modell: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung |
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Typ: | Wechselstromservomotor | Macht: | 400W |
Drehmomentbewertung: | 1.27N.m | Ausgangsgeschwindigkeit: | 3000 U/min |
Strom: | 2.6A | Herkunftsland: | Japan |
Markieren: | SGMAH-A5B1A21 Wechselstromservomotor,Bürstenloser Wechselstromservomotor |
Schnelle Details:
Einjährige Garantie
SGMAV
Eigenschaften
Es gibt keine Kompromisse, wenn es um Qualität, Zuverlässigkeit und Leistung des Sigma-5 geht. Es ist so konzipiert, dass es alles bietet, was man von einem Servo erwartet und mehr.
Größen von 50 W bis 15 kW, Nenngeschwindigkeiten von 1500 und 3000 U/min
Spitzendrehmoment 350% des Nennwertes während 3 Sekunden
Automatische Motorerkennung durch Servoantrieb
IP67 und Schachtöldichtung verfügbar
Hochauflösende Codierer
Absolute Auflösung des Mehrstunden-Coders
Kompaktes Design und robuste Konstruktion
Bestellinformationen
Anmerkung:Die Symbole 1 2 3... zeigen die empfohlene Reihenfolge zur Auswahl des Servomotors und der Kabel.
1 Wählen Sie den Motor aus den Familien SGMJV, SGMAV, SGMEV, SGMGV, SGMSV anhand der Motortabellen auf den folgenden Seiten aus.
2 Die detaillierten Spezifikationen der Antriebe und die Auswahl der Antriebsausrüstung finden Sie im Kapitel Sigma-5.
Symbol |
Spezifikationen |
Kompatible Servoantriebe 2 |
Bestellcode |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Spannung |
Encoder und Design |
Nenndrehmoment |
Kapazität |
Sigma-5 |
|||
① |
230 V |
Inkrementeller Codierer (13 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5AAA61 |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
SGMJV-01AAA61 |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-02AAA61 |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04AAA61 |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-08AAA61 |
||||
mit Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5AAA6C |
|||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-02AAA6C |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04AAA6C |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
||||
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5ADA61 |
||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
SGMJV-01ADA61 |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-02ADA61 |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04ADA61 |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-08ADA61 |
||||
mit Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5ADA6C |
|||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
SGMJV-01ADA6C |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-02ADA6C |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04ADA6C |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-08ADA6C |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5A3A61 |
||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
SGMJV-01A3A61 |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04A3A61 |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-08A3A61 |
||||
mit Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
SGMJV-A5A3A6 |
|||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
SGMJV-01A3A6C |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-02A3A6C |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-04A3A6C |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMJV-08A3A6C |
SGMAV - Servomotoren 3000 R/min (50 W - 1 kW)
Symbol |
Spezifikationen |
Kompatible Servoantriebe 2 |
Bestellcode |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Spannung |
Encoder und Design |
Nenndrehmoment |
Kapazität |
Sigma-5 |
|||
① |
230 V |
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
Die Prüfungen werden in der Regel in der Regel in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt. |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Der Begriff "SGMAV-01ADA61" wird nicht verwendet. |
||||
0.477 Nm |
150 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über das Verfahren und die Verfahren zur Feststellung der Qualität der Produkte bereitstellen. |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Hersteller muss die folgenden Angaben machen: |
||||
1.75 Nm |
550 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die Produkte bereitstellen. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
3.18 Nm |
1 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
SGMAV-10ADA61 |
||||
mit Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
Die Prüfungen werden in der folgenden Tabelle durchgeführt: |
|||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
0.477 Nm |
150 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die Produkte bereitstellen. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
1.75 Nm |
550 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die Produkte bereitstellen. |
||||
3.18 Nm |
1 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Einheit für die Überwachung der Sicherheit |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
||||
0.477 Nm |
150 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMAV-02A3A61 |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge. |
||||
1.75 Nm |
550 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
||||
3.18 Nm |
1 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
SGMAV-10A3A61 |
||||
mit Bremse |
0.159 Nm |
50 W |
Die Fahrzeugkennzeichnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Flugzeugen. |
|||
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
0.477 Nm |
150 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
||||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
||||
1.75 Nm |
550 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
||||
3.18 Nm |
1 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
SGMEV - Servomotoren 3000 R/min (100 W - 1,5 kW)
Symbol |
Spezifikationen |
Kompatible Servoantriebe 2 |
Bestellcode |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Spannung |
Encoder und Design |
Nenndrehmoment |
Kapazität |
Sigma-5 |
|||
① |
230 V |
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Der Begriff "SGMEV-01ADA61" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen: |
||||
mit Bremse |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
|||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen: |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitgliedstaat eingesetzt wird. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. |
||||
mit Bremse |
0.318 Nm |
100 W |
Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
|||
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
SGDV-120A_1A008000 |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Flugzeugen, die mit einem Flugzeug ausgerüstet sind. |
||||
400 V |
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
|
0.955 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
20,07 Nm |
650 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Der Begriff "SGMEV-15DDA61" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
||||
mit Bremse |
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
|||
0.955 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
20,07 Nm |
650 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||
0.955 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
20,07 Nm |
650 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Einheit für die Überwachung der Luftverkehrssicherheit |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
mit Bremse |
0.637 Nm |
200 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" fallen. |
|||
0.955 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
1.27 Nm |
400 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
20,07 Nm |
650 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
||||
2.39 Nm |
750 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
||||
4.77 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die Genehmigung für die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren ist abgelehnt. |
SGMGV - Servomotoren 1500 R/min (300 W - 15 kW)
Symbol |
Spezifikationen |
Kompatible Servoantriebe 2 |
Bestellcode |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Spannung |
Encoder und Design |
Nenndrehmoment |
Kapazität |
Sigma-5 |
|||
① |
400 V |
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
1.96 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-03DDA6F |
2.86 Nm |
450 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-05DDA6F |
||||
5.39 Nm |
850 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-09DDA6F |
||||
8.34 Nm |
1.3 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-13DDA6F |
||||
11.5 Nm |
10,8 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-20DDA6F |
||||
18.6 Nm |
2.9 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
SGMGV-30DDA6F |
||||
28.4 Nm |
4.4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMGV-44DDA6F |
||||
35.0 Nm |
5.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-55DDA6F |
||||
48.0 Nm |
7.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-75DDA6F |
||||
70.0 Nm |
11 kW |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1ADDA6F |
||||
95.4 Nm |
15 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1EDDA6F |
||||
mit Bremse |
1.96 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-03DDA6H |
|||
2.86 Nm |
450 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-05DDA6H |
||||
5.39 Nm |
850 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-09DDA6H |
||||
8.34 Nm |
1.3 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-13DDA6H |
||||
11.5 Nm |
10,8 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-20DDA6H |
||||
18.6 Nm |
2.9 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
SGMGV-30DDA6H |
||||
28.4 Nm |
4.4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMGV-44DDA6H |
||||
35.0 Nm |
5.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-55DDA6H |
||||
48.0 Nm |
7.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-75DDA6H |
||||
70.0 Nm |
11 kW |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1ADDA6H |
||||
95.4 Nm |
15 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1EDDA6H |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
1.96 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-03D3A6F |
||
2.86 Nm |
450 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-05D3A6F |
||||
5.39 Nm |
850 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-09D3A6F |
||||
8.34 Nm |
1.3 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-13D3A6F |
||||
11.5 Nm |
10,8 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-20D3A6F |
||||
18.6 Nm |
2.9 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
SGMGV-30D3A6F |
||||
28.4 Nm |
4.4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMGV-44D3A6F |
||||
35.0 Nm |
5.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-55D3A6F |
||||
48.0 Nm |
7.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-75D3A6F |
||||
70.0 Nm |
11 kW |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1AD3A6F |
||||
95.4 Nm |
15 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1ED3A6F |
||||
mit Bremse |
1.96 Nm |
300 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-03D3A6H |
|||
2.86 Nm |
450 Watt |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-05D3A6H |
||||
5.39 Nm |
850 W |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
SGMGV-09D3A6H |
||||
8.34 Nm |
1.3 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-13D3A6H |
||||
11.5 Nm |
10,8 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-20D3A6H |
||||
18.6 Nm |
2.9 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
SGMGV-30D3A6H |
||||
28.4 Nm |
4.4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMGV-44D3A6H |
||||
35.0 Nm |
5.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
SGMGV-55D3A6H |
||||
48.0 Nm |
7.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
Die Fahrzeuge dürfen nicht mehr als zwei Jahre in Betrieb sein. |
||||
70.0 Nm |
11 kW |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1AD3A6H |
||||
95.4 Nm |
15 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
SGMGV-1ED3A6H |
SGMSV - Servomotoren 3000 R/min (1 - 5 kW)
Symbol |
Spezifikationen |
Kompatible Servoantriebe 2 |
Bestellcode |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Spannung |
Encoder und Design |
Nenndrehmoment |
Kapazität |
Sigma-5 |
|||
① |
400 V |
Inkrementeller Codierer (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
3.18 Nm |
1 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
4.9 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugnisse. |
||||
6.36 Nm |
2 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugnisse. |
||||
7.96 Nm |
2.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
||||
9.8 Nm |
3 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
||||
12.6 Nm |
4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
||||
15.8 Nm |
5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
||||
mit Bremse |
3.18 Nm |
1 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
|||
4.9 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
6.36 Nm |
2 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
||||
7.96 Nm |
2.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
9.8 Nm |
3 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
||||
12.6 Nm |
4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugnisse. |
||||
15.8 Nm |
5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
||||
Absolute Encoder (20 Bit)
Gerade Welle mit Schlüssel und Klopfen |
ohne Bremse |
3.18 Nm |
1 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||
4.9 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
6.36 Nm |
2 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
||||
7.96 Nm |
2.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
9.8 Nm |
3 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
||||
12.6 Nm |
4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
15.8 Nm |
5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
||||
mit Bremse |
3.18 Nm |
1 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
|||
4.9 Nm |
1.5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
6.36 Nm |
2 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
||||
7.96 Nm |
2.5 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
||||
9.8 Nm |
3 kW |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht für die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
||||
12.6 Nm |
4 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
||||
15.8 Nm |
5 kW |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Verschlüsselungskabel
für Sigma-5-Servoantriebe
Symbol |
Aussehen |
Spezifikationen |
Bestellcode |
|
---|---|---|---|---|
③ |
|
Sigma-5-Inkremental-Coderkabel für SGMJV/AV-Servomotoren SGMJV-__ADA__, SGMJV-__AAA__, Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
1.5 m |
JZSP-CSP21-01-5E-E |
3 m |
JZSP-CSP21-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSP21-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSP21-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSP21-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSP21-20-E-E |
|||
|
Sigma-5 Absolute Encoderkabel (mit Batteriegehäuse) für SGMJV/AV Servomotoren SGMJV-__A3A__ Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
3 m |
JZSP-CSP25-03-G1 |
|
5 m |
JZSP-CSP25-05-G1 |
|||
10 m |
JZSP-CSP25-10-G1 |
|||
15 m |
JZSP-CSP25-15-G1 |
|||
20 m |
JZSP-CSP25-20-G1 |
|||
|
Sigma-5-Inkremental-Coderkabel für SGMEV-Servomotoren |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
|
3 m |
R88A-CRWA003C-DE |
|||
5 m |
R88A-CRWA005C-DE |
|||
10 m |
R88A-CRWA010C-DE |
|||
15 m |
R88A-CRWA015C-DE |
|||
20 m |
R88A-CRWA020C-DE |
|||
|
Sigma-5 Absolute Encoder-Kabelverlängerung mit Batteriegehäuse für SGMEV-Servomotoren
Anmerkung:*1 Dieses Kabel ist nur eine Verlängerung und muss zusammen mit einem zusätzlichen Encoderkabel verwendet werden. |
0.3 m |
JZSP-CSP12-E |
|
|
Sigma-5-Inkremental-Coderkabel für SGMGV/SV-Servomotoren Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
1.5 m |
JZSP-CVP12-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CVP12-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CVP12-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CVP12-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CVP12-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CVP12-20-E-E |
|||
|
Sigma-5 Absolute Encoderkabel (mit Batteriegehäuse) für SGMGV/SV Servomotoren Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
3 m |
JZSP-CVP27-03-G1 |
|
5 m |
JZSP-CVP27-05-G1 |
|||
10 m |
JZSP-CVP27-10-G1 |
|||
15 m |
JZSP-CVP27-15-G1 |
|||
20 m |
JZSP-CVP27-20-G1 |
Symbol |
Aussehen |
Spezifikationen |
Bestellcode |
|
---|---|---|---|---|
④ |
|
mit einer Leistung von mehr als 50 W SGMJV-(A5/01)A_A_1 Die Kommission kann die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
1.5 m |
JZSP-CSM21-01-5E-E |
3 m |
JZSP-CSM21-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM21-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM21-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM21-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM21-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMJV-(A5/01)A_A_C Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
1.5 m |
JZSP-CSM31-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CSM31-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM31-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM31-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM31-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM31-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 50 W SGMJV-(02/04)A_A_1 Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. |
1.5 m |
JZSP-CSM22-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CSM22-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM22-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM22-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM22-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM22-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMJV- ((02/04) A_A_C Die Kommission wird die Kommission auffordern, ihre Stellungnahme zu unterbreiten. |
1.5 m |
JZSP-CSM32-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CSM32-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM32-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM32-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM32-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM32-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 50 W Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. Der Hersteller muss die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben machen. Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
1.5 m |
JZSP-CSM23-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CSM23-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM23-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM23-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM23-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM23-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
1.5 m |
JZSP-CSM33-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-CSM33-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CSM33-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CSM33-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CSM33-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CSM33-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 50 W Die Kommission kann die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
1.5 m |
R88A-CAWA001-5S-DE |
|
3 m |
R88A-CAWA003S-DE |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|
3 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten sind. |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 50 W Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|
3 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten sind. |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten sind. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
1.5 m |
R88A-CAWB001-5B-DE |
|
3 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten sind. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten sind. |
|||
|
Für Servomotoren ohne Bremse von 400 V Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anzuwenden. |
1.5 m |
R88A-CAWK001-5S-DE |
|
3 m |
R88A-CAWK003S-DE |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
④ |
|
Für Servomotoren ohne Bremse von 400 V Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen zu prüfen. |
1.5 m |
R88A-CAWK001-5B-DE |
3 m |
R88A-CAWK003B-DE |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten sind. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
|
Für Servomotoren ohne Bremse von 400 V Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
1.5 m |
JZSP-VVM21-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-VVM21-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-VVM21-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-VVM21-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-VVM21-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-VVM21-20-E-E |
|||
|
für Servomotoren mit 400 V Bremse SGMGV-(03/05) D_A_C |
1.5 m |
JZSP-VVM41-01-5E-E |
|
3 m |
JZSP-VVM41-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-VVM41-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-VVM41-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-VVM41-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-VVM41-20-E-E |
|||
|
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMGV- ((09/13/20) D_ Der Präsident. - Nach der Tagesordnung folgt die Aussprache über den Bericht (Dok.
Bei Servomotoren mit Bremse ist ein separates Kabel (JZSP-CVB12-__-E-E) erforderlich. |
1.5 m |
R88A-CAWC001-5S-E |
|
3 m |
R88A-CAWC003S-E |
|||
5 m |
R88A-CAWC005S-E |
|||
10 m |
R88A-CAWC010S-E |
|||
15 m |
R88A-CAWC015S-E |
|||
20 m |
R88A-CAWC020S-E |
|||
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMGV-(30/44) D_ Der Präsident. - Nach der Tagesordnung folgt die Aussprache über den Bericht.
Bei Servomortoren mit Bremse ein separates Kabel |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
||
3 m |
R88A-CAWG003S-E |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
|||
10 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
|||
15 m |
R88A-CAWG015S-E |
|||
20 m |
R88A-CAWG020S-E |
|||
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMGV-55D_
Bei Servomortoren mit Bremse ein separates Kabel |
1.5 m |
R88A-CAWF001-5S-E |
||
3 m |
R88A-CAWF003S-E |
|||
5 m |
R88A-CAWF005S-E |
|||
10 m |
R88A-CAWF010S-E |
|||
15 m |
R88A-CAWF015S-E |
|||
20 m |
R88A-CAWF020S-E |
|||
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMGV-(75/1A) D_
Bei Servomortoren mit Bremse ein separates Kabel |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
||
3 m |
R88A-CAWH003S-E |
|||
5 m |
R88A-CAWH005S-E |
|||
10 m |
R88A-CAWH010S-E |
|||
15 m |
R88A-CAWH015S-E |
|||
20 m |
R88A-CAWH020S-E |
|||
mit einer Leistung von mehr als 1000 W SGMGV-1ED_
Bei Servomortoren mit Bremse ein separates Kabel |
1.5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
||
3 m |
R88A-CAWJ003S-E |
|||
5 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
|||
10 m |
R88A-CAWJ010S-E |
|||
15 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
|||
20 m |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung der Verzögerungsmenge. |
Symbol |
Aussehen |
Spezifikationen |
Bestellcode |
|
---|---|---|---|---|
⑤ |
|
Nur Bremskabel. für Servomotoren mit 400 V Bremse SGMGV-(09/13/20/30/44/55/75/1A/1E) D_A_C_ Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
1.5 m |
JZSP-CVB12-01-5E-E |
3 m |
JZSP-CVB12-03-E-E |
|||
5 m |
JZSP-CVB12-05-E-E |
|||
10 m |
JZSP-CVB12-10-E-E |
|||
15 m |
JZSP-CVB12-15-E-E |
|||
20 m |
JZSP-CVB12-20-E-E |
Spezifikationen
Typ SGMJV, 230 V
Einstufungen und Spezifikationen
Anwendungsspannung |
230 V |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Servomotormodell SGMJV- _ |
A5A_ |
01A_ |
02A_ |
04A_ |
8A_ |
||
Nennleistung1 |
W |
50 |
100 |
200 |
400 |
750 |
|
N·m |
0.159 |
0.318 |
0.637 |
1.27 |
2.39 |
||
Instantane Spitzendrehmoment1 |
N·m |
0.557 |
1.11 |
2.23 |
4.46 |
8.36 |
|
Nennstrom1 |
A (rms) |
0.61 |
0.84 |
1.6 |
2.7 |
4.7 |
|
Sofortiger maximaler Strom1 |
A (rms) |
2.1 |
2.9 |
5.8 |
9.3 |
16.9 |
|
Nenngeschwindigkeit1 |
Min-1 |
3000 |
|||||
Max. Geschwindigkeit1 |
Min-1 |
6000 |
|||||
Drehmomentkonstante |
N·m/A (rms) |
0.285 |
0.413 |
0.435 |
0.512 |
0.544 |
|
Trägheitsmoment des Rotors (JM) |
kg·m2×10-4 (ohne Bremse) |
0.0414 |
0.0665 |
0.259 |
0.442 |
1.57 |
|
kg·m2×10-4 (mit Bremse) |
0.0489 |
0.0740 |
0.323 |
0.506 |
1.74 |
||
Erlaubtes Trägheitsmoment der Last (JL) |
Vielfaches von (JM) |
15 |
10 |
||||
Nennleistung1 |
kW/s |
6.11 |
15.2 |
15.7 |
36.5 |
36.3 |
|
Nennwinkelbeschleunigung1 |
Rad/s2 |
38400 |
47800 |
24600 |
28800 |
15200 |
|
Verschlüsselung |
Standards |
Inkrementeller Codierer (20 Bit) |
|||||
Option |
Inkrementeller Encoder (13 Bit) / Absoluter Encoder (20 Bit) |
||||||
Erlaubte Radiallast |
N |
78 |
245 |
392 |
|||
Zulässige Schublast |
N |
54 |
74 |
147 |
|||
Masse |
kg (ohne Bremse) |
0.3 |
0.4 |
0.9 |
1.3 |
2.7 |
|
kg (mit Bremse) |
0.6 |
0.7 |
1.5 |
1.9 |
3.6 |
||
Spezifikationen der Bremsen |
Nennspannung |
24 VDC |
|||||
Stromverbrauch (bei 20°C) |
W |
6 |
6.9 |
7.7 |
|||
Stromverbrauch (bei 20°C) |
Eine |
0.25 |
0.29 |
0.32 |
|||
Haltemoment |
N·m |
0.159 |
0.318 |
0.637 |
1.27 |
2.39 |
|
Anstiegszeit für das Halten des Drehmoments |
ms (max) |
100 |
|||||
Zeit der Freisetzung |
ms (max) |
60 |
80 |
||||
Grundlegende Spezifikationen |
Zeitrahmen |
Kontinuierlich |
|||||
Thermische Klasse |
Klasse B |
||||||
Verwendungs- und Lagertemperatur |
0 bis +40 °C/ -20 bis 60 °C ohne Einfrieren |
||||||
Nutzungs-/Lagerfeuchtigkeit |
20 bis 80% RH (nicht kondensierend) |
||||||
Schwingungsklasse |
15 μm oder weniger |
||||||
Isolierwiderstand |
500 VDC, 10 MΩ min. |
||||||
Widerstandsspannung |
1500 VAC für eine Minute |
||||||
Gehäuse |
Vollverschlossen, selbstgekühlt, IP65 (ohne Schachtöffnung) |
||||||
Schwingungswiderstand |
Schwingungsbeschleunigung 49 m/s2 |
||||||
Höhenstand |
1000 m oder weniger über dem Meeresspiegel |
||||||
Montierung |
mit einer Breite von mehr als 20 mm |
Anwendungsspannung |
230 V |
|||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Servomotormodell SGMAV- _ |
A5A_ |
01A_ |
C2A_ |
02A_ |
04A_ |
06A_ |
8A_ |
10A_ |
||
Nennleistung3 |
W |
50 |
100 |
150 |
200 |
400 |
550 |
750 |
1000 |
|
N·m |
0.159 |
0.318 |
0.477 |
0.637 |
1.27 |
1.75 |
2.39 |
3.18 |
||
Instantane Spitzendrehmoment1 |
N·m |
0.477 |
0.955 |
1.43 |
1.91 |
3.82 |
5.25 |
7.16 |
9.55 |
|
Nennstrom1 |
A (rms) |
0.66 |
0.91 |
1.3 |
1.5 |
2.6 |
3.8 |
5.3 |
7.4 |
|
Sofortiger maximaler Strom1 |
A (rms) |
2.1 |
2.8 |
4.2 |
5.3 |
8.5 |
12.2 |
16.6 |
23.9 |
|
Nenngeschwindigkeit1 |
Min-1 |
3000 |
||||||||
Max. Geschwindigkeit1 |
Min-1 |
6000 |
||||||||
Drehmomentkonstante |
N·m/A (rms) |
0.265 |
0.375 |
0.381 |
0.450 |
0.539 |
0.496 |
0.487 |
0.467 |
|
Trägheitsmoment des Rotors (JM) |
kg·m2×10-4 (ohne Bremse) |
0.0242 |
0.0380 |
0.0531 |
0.116 |
0.190 |
0.326 |
0.769 |
1.2 |
|
kg·m2×10-4 (mit Bremse) |
0.0312 |
0.0450 |
0.0601 |
0.180 |
0.254 |
0.390 |
0.940 |
1.41 |
||
Erlaubtes Trägheitsmoment der Last (JL) |
Vielfaches von (JM) |
30 |
20 |
10 |
||||||
Nennleistung1 |
kW/s |
10.4 |
26.6 |
42.8 |
35.0 |
84.9 |
93.9 |
74.1 |
84.3 |
|
Nennwinkelbeschleunigung1 |
Rad/s2 |
65800 |
83800 |
89900 |
54900 |
67000 |
53700 |
31000 |
26500 |
|
|
Servomotor der Serie Yaskawa SGMAH
SGMAH |
Beschreibung |
Hersteller |
SGMAH-01A1A21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern der Wert der Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01A1A41DOY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01A1A41D-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01A1A41OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01A1A41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01A1A4COY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern der Wert der Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern der Wert der Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01A1A6CD-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben ist nicht erforderlich. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01A1A-SM11" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-01A1F41 |
SGMAH01A1F41 200V SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
SGMAH01A1F4C 200V 100W.91AMP 3000 RPM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01A1FAP41 |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AA21" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Der Wert der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Verbrennungen ist zu berücksichtigen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA2H" wird in Anhang I aufgeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA41" wird in Anhang II aufgeführt. |
SGMAH01AAA41.13PS 100W 200V |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01AAA41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA41-Y2" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind, und für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01AAA4COY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind, als für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA4C-OY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind, als für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA4EDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA4ED-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA61" ist nicht mehr gültig. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAA61DOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-01AAA61D-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in Form von "SGMAH-01" |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Daten zu sammeln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01AAAH161-E" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die Kommission hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. |
SGMAH01AAEYA12 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Der Wert der in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Leistung wird in der Liste der in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Leistungen angegeben. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
SGMAH01AAF41 SIGMA II 100W 100VAC 1Phase |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Bei der Prüfung der Bremsung muss die Bremsung mit einer Bremsung von mindestens 100 V/min/min erfolgen, wenn die Bremsung mit einer Bremsung von mindestens 100 V/min/min/min ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01ABA41" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu bewegen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben ist zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01BAB1" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH01BAF41 0,13 PS 3000 Dreh/min 100 VAC 1 Phase |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Zustand als dem Zustand des Fahrzeugs sind. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01BBABC" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01BBAG161" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-01BBA-TH12" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu bewegen. |
Yashawa |
SGMAH-02A |
SGMAH02A SERVO-Motor |
Yashawa |
SGMAH-02A1A21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A41 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Zellstoff. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A4COY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A4C-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A61D-0Y" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A61DOY |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A61D-OY |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A6CDOY |
SGMAH02A1A6CDOY 3000 RPM 0,64NM |
Yashawa |
SGMAH-02A1A6CD-OY |
SGMAH02A1A6CDOY 3000 RPM 0,64NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A-DH12 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A1A-DH21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
SGMAH-02A1AG161 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A-HL11" wird in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A-SM21" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A-YR21" ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1A-YR32" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
SGMAH-02A1F4C |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1F-AP12" wird in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02A1F-YA12" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02A4A21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA2C" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA41 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA41#RS01" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA41OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA4B" wird in Anhang I aufgeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA4C" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind, als für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA4EOY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA4E-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA4SOY |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA4S-OY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung der Zulassung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, wenn die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA61DOY |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
SGMAH-02AAA61D-OY |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die Gefahr, dass die Gefährdung durch die Gefahr entsteht, ist nicht ausgeschlossen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAA6CDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
SGMAH02AAA6CDOY 200W 0,637NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH02AAA6CDOY 200W 0,637NM |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung ist in Anhang I Nummer 2 zu entnehmen. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAG761" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Daten zu erfassen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAGC61" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAH161" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAH76B" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAHB61" ist nicht mehr in Kraft. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung der Zulassung ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung der Zulassung ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu finden. |
SGMAH02AAAJ161D 0,637NM 3000RPM 2,1AMP 200V |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zylinder. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAYU21" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingeführt. |
SGMAH02AAAYU21 SERVO-Motor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02AAAYU41" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung. |
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern der Wert der Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-02AAF4C |
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze |
Yashawa |
Die Gefahr, dass die Gefährdung durch die Gefahr verursacht wird, ist nicht ausgeschlossen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH02AAN21 0,25 PS 3000 RPM 200VAC 1PHASE 200 Watt |
Yashawa |
SGMAH-02ABA |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02ABA21" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02ABA41" ist nicht mehr gültig. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH02ABASY11 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH02ABASY13 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-02B1A41 |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAA2B" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAA2C" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAA41" ist nicht mehr gültig. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAA4C" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAAG721" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die Zulassung von Flugzeugen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BAF4C" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Leistungsgrenze für die Berechnung der Leistungsgrenze |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BBA21" wird in Anhang I aufgeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BBA21#ZL02" ist nicht mehr in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BBAB1" |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern der Wert der Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-02BBABC" wird nicht verwendet. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03ABA-SY13" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
SGMAH03ABASY13 SERVO-Motor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03BBA-TH11" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03D1A61D-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03DAA61DOY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03DAA6CDOY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-03DAA6CD-OY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
Die Gefahr, dass die Gefährdung durch die Gefahr verursacht wird, ist nicht ausgeschlossen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in Form von |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A |
SGMAH04A SERVO-Motor |
Yashawa |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrtfahrzeuge |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A21 |
SGMAH04A1A21 400W 200V |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A41 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A41DOY |
SGMAH04A1A41DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
SGMAH-04A1A41D-OY |
SGMAH04A1A41DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
SGMAH-04A1A41OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH04A1A4C 2.8AMP 400W 200V 3000 Dreh/min |
Yashawa |
SGMAH-04A1A4CDOY |
Bei der Verwendung von Zellstoff ist der Zellstoff zu verwenden, wenn die Zellstoffverbindung zwischen den Zellstoffverbindungen und dem Zellstoffverbindungsbereich nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Bei der Verwendung von Zellstoff ist der Zellstoff zu verwenden, wenn die Zellstoffverbindung zwischen den Zellstoffverbindungen und dem Zellstoffverbindungsbereich nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A4COY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A4C-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A61D-0Y" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A61DOY |
SGMAH04A1A61DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A61D-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu finden. |
SGMAH04A1A61DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-04A1A6CDOY |
SGMAH04A1A6CDOY 3000 RPM 1,27 NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Zellstoff. |
SGMAH04A1A6CDOY 3000 RPM 1,27 NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A-AD21" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1AGC01" ist in Anhang I zu ersetzen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A-HL11" ist in Anhang I zu ersetzen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1A-SM11" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH04A1F4C Wechselstrom 2,8AMP 200V 400W 1,27NM 3000RPM |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1F-AP41" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1F-YA11" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A1F-YA13" ist in Anhang I zu ersetzen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04A2A-YR21" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH04AAA21 2,8AMP 200V 400W 3000R/MIN |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzugeben. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAA41-Y1" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt zu versehen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAA41-Y2" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAA4C" wird nicht verwendet. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen, wobei die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge in der Verbrennungsmenge nicht überschritten wird. |
Yashawa |
SGMAH-04AAA61DOY |
SGMAH04AAA61DOY 400W 1,27NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH04AAA61DOY 400W 1,27NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
SGMAH-04AAA6CDOY |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAA6CD-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAA6S" wird in Anhang I aufgeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die in der Anlage angegebenen Anforderungen zu erfüllen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt zu versehen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAAH161" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04AAAH761" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
SGMAH04AAF41 400W 200V 2,8A 3000RPM 1,27NM Wechselstrom |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04ABA21" ist nicht mehr in Kraft. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04ABA41" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-04ABAB1" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH04ABAND11 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-07D1A61D-OY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung ist in Anhang I Nummer 2 zu entnehmen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die Gefahr, dass die Gefahr entsteht, ist nicht auszuschließen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-07DAA61" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH07DAA61DOY 400V 3000 Drehzahlen pro Sekunde 2,07 Nm |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH07DAA61DOY 400V 3000 Drehzahlen pro Sekunde 2,07 Nm |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-07DAA6CDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die Ausrüstung ist in Form von Edelsteinen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung in der Luftfahrt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-08A1A41DOY |
SGMAH08A1A41DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH08A1A41DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08A1A41OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen. |
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ist die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs zu messen. |
Yashawa |
SGMAH-08A1A41-OY |
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ist die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs zu messen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-08A1A4COY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08A1A4C-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-08A1A61DOY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08A1A61D-OY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-08A1A6CDOY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08A1A-DH21" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verstehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
SGMAH08A1F41D 750W 2,39NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Erzeugnisse. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
SGMAH08AAA41 200V 750W 4.4AMP 3000 RPM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-08AAA4SOY |
SGMAH08AAA4SOY-Servomotor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAA4S-OY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
SGMAH08AAA4SOY-Servomotor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAA61DOY" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
SGMAH08AAA61DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH08AAA61DOY SERVO-Motor |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAA6CDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
SGMAH08AAA6CDOY 750W 2,39NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH08AAA6CDOY 750W 2,39NM |
Yashawa |
Die Angabe der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben ist nicht erforderlich. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAAG76" wird nicht verwendet. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAAH761" wird nicht verwendet. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAAHB6B" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Zustand als dem Zustand des Fahrzeugs sind. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08AAAYU41" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
SGMAH08AAF41 200V 750W |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH08AAF4C 200V 750W 1HP 13BIT |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 kW ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAH08ABA41 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgerüstet sind. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08ABABC" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert. |
SGMAH08ABABC SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-08BAA4C" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
SGMAH-15A2A-YR11 |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-15AAA21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-84AAA41 |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3A1A41OY" wird in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-A3A1A41-OY |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
SGMAH-A3A1A61DOY |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3A1A6CDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die Angabe der Größenordnung ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. |
SGMAHA3A1AJ361 SERVO-Motor |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-A3AAA2S |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3AAA761" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3AAAG761" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3AAAH761" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist mit einer elektrischen Anlage ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A3AAF4CD" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Bei der Anlage ist die Anlage zu verwenden. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAHA3BAASW11 SERVO-Motor |
Yashawa |
SGMAH-A3BBA2S |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
SGMAH-A5A1A2B |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-A5A1A2 |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-A5A1A2 |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge zu messen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5A1A4COY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5A1A61DOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
SGMAHA5A1A61DOY 3000 RPM 0,096NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. |
SGMAHA5A1A61DOY 3000 RPM 0,096NM |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5A1A-SM11" ist nicht mehr gültig. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Ausdruck "SGMAH-A5A1G12B" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. |
Die Anlage ist mit einer elektrischen Anlage ausgestattet, die mit einer elektrischen Anlage versehen ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, sofern die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
SGMAH-A5AAA2C |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-A5AAA2S |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzugeben. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzugeben. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAA4COY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
SGMAH-A5AAA4SOY |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzugeben. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAA61DOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAA6CDOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge wird durch die Verbrennungsmenge der Verbrennungsmenge gemessen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAA761" |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAAG161" ist nicht mehr in Kraft. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAAH261" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist mit einem Stromversorgungsmotor ausgestattet. |
Yashawa |
Der Ausdruck "SGMAH-A5AAAH76B" ist nicht erhältlich. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAAYU21" wird nicht verwendet. |
Die Anlage ist mit einer Leistung von mehr als 100 Watt ausgestattet. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAAYU41" wird nicht verwendet. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAHA5AAF21 200V 50W |
Yashawa |
SGMAH-A5AAF2C |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen, wenn die Verbrennungsmenge nicht überschritten ist. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAF41DOY" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die Angabe der Zulassungsdauer ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu finden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5AAF4C-D" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt. |
Bei der Verwendung von SCHNOR-Systemen ist die Anzahl der SCHNOR-Systemen zu messen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
Bei der Verwendung von SCHNOR-Systemen ist die Anzahl der SCHNOR-Systemen zu messen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5ACAH101-E" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die Angabe der Zulassungsdauer ist in der Zulassungsdatensammlung zu finden. |
Die Anlage ist mit einer elektrischen Anlage ausgestattet, die mit einer elektrischen Anlage versehen ist. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
SGMAH-A5BAA2C |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Wert der Zulassung ist zu messen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Ausdruck "SGMAH-A5BAF41" wird in Anhang I aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A5BBABC" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Wert der Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung für die Zulassung ist: |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind nicht zu entfernen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge, die für die Verbrennungsmenge verwendet wird. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
Die Anlage ist mit einer elektrischen Anlage ausgestattet, die mit einer elektrischen Anlage versehen ist. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Der Begriff "SGMAH-A8AAA4C" wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in der Angabe des Antrags zu entnehmen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu ersetzen. |
Yashawa |
SGMAH-C2A2A21 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verwalten. |
Yashawa |
Der Wert der Zulassung wird in der Zulassung angegeben, wenn die Zulassung nicht erfüllt ist. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu erweitern. |
Yashawa |
Der Wert der Verbrennung wird in der Tabelle 1 angegeben. |
Der Wert der Verbrennungsmenge ist in der Tabelle 1 angegeben. |
Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. |
SGMAHO4AAF41 400W 200V 2,8A 3000RPM 1,27NM Wechselstrom |
Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
SGMAHQ1AAF41 SIGMA II 100W 100VAC 1Phase |
Yashawa |
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